Die Raumplanung wird in der Schweiz massgeblich durch
die 26 Kantone und ihre unterschiedlichen Planungs- und Baugesetze geprägt.
Dies hat zur Folge, dass die planerischen Instrumente in den Kantonen
oft unterschiedliche Namen tragen, nicht immer gleich eingesetzt werden
und auch die Verfahren nicht immer identisch sind. Die Praxis in einzelnen
Kantonen kann deshalb von den unten stehenden Begriffserklärungen
abweichen. Die nachfolgende Begriffsliste ist nicht abschliessend. Mit
der Bearbeitung zusätzlicher Fallbeispiele werden auch die Begriffe
laufend ergänzt.
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Das Bundesamt für Statistik versteht unter einer Agglomeration ein
zusammenhängendes Gebiet mehrerer Gemeinden mit insgesamt mindestens
20'000 Einwohnern. Jede Agglomeration besitzt eine Kernzone mit einer
Kernstadt (mindestens 10'000 Einwohner) und möglicherweise weiteren
dazu gehörenden Gemeinden, welche auf 100 wohnhafte Erwerbstätige
mindestens 85 Arbeitsplätze aufweisen. Gemeinden, welche mehr als
1/6 ihrer Erwerbstätigen in die Kernzone entsenden oder mit ihr baulich
verbunden sind, werden der Agglomeration zugerechnet. Für die exakte
Abgrenzung zieht das Bundesamt für Statistik weitere Kriterien bei. Exakte
Definition (Link)
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B
Wer bauen will braucht eine Baubewilligung. Meist ist dafür die Gemeinde
zuständig. Sie prüft, ob ein Bauvorhaben den Vorschriften der
jeweiligen Zone entspricht und ob die Umweltvorschriften (z.B. bezüglich
Lärm oder Luftreinhaltung) eingehalten werden. Baugesuche müssen
publiziert werden, damit Betroffene (benachbarte Eigentümer, Schutzorganisationen)
dagegen Einsprache erheben können.
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Im Baureglement legt die Gemeinde Bau- und Nutzungsvorschriften grundeigentümerverbindlich
fest. In einigen Kantonen werden die Nutzungsvorschriften auch in speziellen
Zonenreglementen festgehalten. Aufgrund der Vorschriften im Baureglement
werden Baugesuche beurteilt und Baubewilligungen erteilt.
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Die Bauzone umfasst das Land, das sich für eine Überbauung
eignet und entweder bereits weitgehend überbaut ist oder in den
nächsten 15 Jahren überbaut werden soll. Die Trennung der
Bauzonen von den Nicht-Bauzonen ist ein zentrales Prinzip der Raumplanung.
Innerhalb der Bauzone wird zwischen Wohnzonen, Arbeitszonen, gemischten
Zonen, und Zonen für öffentliche Nutzungen unterschieden.
Wer gegen ein Planungs- oder Bauvorhaben Beschwerde erhebt und mit den
Ergebnissen der Einspracheverhandlung und dem Entscheid der Gemeinde
nicht einverstanden ist, kann die Einsprache in Form einer Beschwerde
an die nächst höhere Instanzen weiter ziehen.
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"Einkaufszentren sind Verkaufseinheiten des Detailhandels, die
aus einem oder aus mehreren Geschäften bestehen und ein breites,
mehreren Geschäftszweigen angehörendes Warensortiment anbieten."
(Definition nach Art. 24 des Baugesetzes des Kantons Bern)
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Wer durch Änderungen der Nutzungsplanung (Zonenplan, Sondernutzungsplan)
oder durch ein Baugesuch betroffen ist, beispielsweise als Grundeigentümer,
kann dagegen Einsprache erheben. Das Planerlassverfahren sieht dazu
die Planauflage vor. D.h., Pläne werden während einer bestimmten
Frist zur Ansicht aufgelegt. Wer betroffen und mit dem Vorhaben nicht
einverstanden ist, kann dagegen Einsprache erheben.
Was beim Planerlassverfahren die öffentliche Auflage, ist beim
Baubewilligungsverfahren die Publikation des Baugesuches. Auch hier
können Betroffene innerhalb einer bestimmten Frist gegen das Vorhaben
Einsprache erheben. Nebst betroffenen Grundeigentümern haben auch
Organisationen, welche Schutzanliegen vertreten (Landschafts- und Heimatschutz,
Verkehrsorganisationen etc.) ein Recht zur Einsprache. Das Verbandsbeschwerderecht
regelt die Berechtigung.
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Siehe -> Sondernutzungsplan
I
Die in der Raumplanung geforderte umfassende Abwägung der Interessen
setzt voraus, dass die Betroffenen und die Öffentlichkeit rechtzeitig
informiert werden und sich vor dem Planungsbeschluss zu allen Aspekten
der Planung äussern können. Nach Art. 4 RPG unterliegen alle
Planungen nach diesem Gesetz der Pflicht von Information und Mitwirkung.
Unter Infrastrukturen versteht man vor allem Bauten und Anlagen für
den Verkehr, die Kommunikation, die Versorgung und Entsorgung, aber
auch Einrichtungen zur Bildung und Erholung.
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Raumplanung ist grundsätzlich Sache der Kantone. Die rechtliche
Grundlage dazu bildet die kantonale Bau- und Planungsgesetzgebung.
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Mit seiner Richtplanung legt der Kanton die zur Verwirklichung der angestrebten
räumlichen Ordnung erforderlichen Tätigkeiten und den Rahmen
zu deren gegenseitigen Abstimmung behördenverbindlich fest.
Der kantonale Richtplan umfasst Karten und Textteile mit Aussagen zur
zukünftigen Entwicklung in den Bereichen Siedlung, Landschaft,
Verkehr, kantonale öffentliche Anlagen und Bauten. Der kantonale
Richtplan äussert sich auch zu weiteren aus der Sicht des Kantons
raumrelevanten Themen, wie zum Beispiel zu Abbau- und Deponiegebieten
oder zu publikumsintensiven Einrichtungen wie Einkaufszentren. Die kommunale
Nutzungsplanung muss die Festlegungen des kantonalen Richtplanes berücksichtigen.
Weil der Kanton die Nutzungsplanungen der Gemeinden genehmigen muss,
kann er die Einhaltung der Richtplanvorgaben überprüfen. Der
Richtplan hilft dem Kanton zudem, die Tätigkeit der eigenen Verwaltung
zu koordinieren und beispielsweise auch die Verkehrs-, Umwelt- oder
Regionalpolitik auf die räumlichen Entwicklungsziele auszurichten.
Landschaft umfasst den gesamten Raum, innerhalb und ausserhalb von Siedlungen.
Landschaft umfasst Boden, Untergrund, Wasser, Luft, Licht, Klima, Fauna
und Flora im Zusammenspiel mit kulturellen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen
Faktoren.
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Unter ländlichem Raum versteht man grundsätzlich den Raum
ausserhalb der Agglomerationsgebiete und Städte, wobei je nach
vorhandenen Strukturen und Entwicklungsmöglichkeiten sehr unterschiedliche
Ausprägungen von ländlichen Räumen vorkommen.
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Siehe -> Information und Mitwirkung
Räumliche Mobilität ist die Fähigkeit des Menschen, räumliche
Entfernungen zu überwinden. Dazu gehören sowohl Wanderungen,
d.h. Verlagerungen von Standorten und Wohnorten als auch Transport zwischen
Standorten (Verkehr).
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Der Modal Split bezeichnet die Aufteilung des Gesamtverkehrs u.a. in
öffentlichen und privaten Verkehr.
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Nachhaltig ist eine Entwicklung, welche die heutigen Bedürfnisse
zu decken vermag ohne für künftige Generationen die Möglichkeit
zu schmälern, ihre eigenen Bedürfnisse zu decken. Nachhaltige
Entwicklung umfasst sowohl ökologische wie auch ökonomische
und gesellschaftliche Aspekte.
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Im Rahmen der Nutzungsplanung wird die raumplanerische Nutzungsordnung
für ein bestimmtes funktional zusammenhängenden Gebiet erarbeitet.
Mit ihr wird die zulässige Bodennutzung bezüglich Zweck, Ort
und Mass parzellenscharf und grundeigentümerverbindlich festgelegt.
Nutzungsplanung umfasst Rahmennutzungspläne (i.d. Regel Zonenpläne),
Sondernutzungspläne (z.B. Baulinienpläne, Gestaltungspläne,
Überbauungsordnungen, Quartierpläne) und jene Teile des Baugesetzes
und Baureglements, welche Zweck und Mass der Nutzung in den einzelnen
Zonen umschreiben.
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Die im Raumplanungsgesetz definierten raumplanerischen Instrumente dienen
dazu, im Hinblick auf eine angestrebte räumliche Entwicklung die
wichtigen raumwirksamen Handlungen und Entscheide zu koordinieren und
die gesetzlich zulässigen Nutzungsarten im Raum verbindlich zuzuweisen.
Dazu dienen die raumplanerischen Instrumente nach RPG. Den verschiedenen
Planungsstufen stehen folgende Instrumente zur Verfügung:
Bund: Auf der Ebene des Bundes wird hauptsächlich mit Konzepten,
Inventaren und Sachplänen gearbeitet. Beispiele dafür sind
das Raumkonzept Schweiz, das gegenwärtig erarbeitet wird, das Landschaftskonzept
Schweiz oder das Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz
(ISOS).
Kantone: Wichtigstes Planungsinstrument der Kantone sind die kantonalen
Richtpläne. Wo es um übergeordnete Interessen geht, haben
die Kantone aber auch die Möglichkeiten, Sondernutzungspläne
zu erlassen.
Gemeinden: In den Gemeinden findet die eigentliche Nutzungsplanung statt.
Die Hauptinstrumente sind der Zonenplan, das Baureglement und Sondernutzungspläne.
Gemeinden erarbeiten aber oft auch ein Entwicklungsleitbild und Richtpläne
z.B. zur Landschaftsentwicklung oder zum Verkehr.
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Siehe -> Sondernutzungsplan
In der Raumplanung wird der Raum mit dem Lebensraum der Menschen gleichgesetzt.
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Raumordnung ist die tatsächlich vorhandene oder die anzustrebende
räumliche Struktur eines Gebietes.
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Raumplanung ist eine öffentliche Aufgabe, welche im eidgenössischen
Raumplanungsgesetz umschrieben ist. Ziel der Raumplanung ist es, die
vielen unterschiedlichen Bedürfnisse an unseren Lebensraum aufeinander
abzustimmen und so für eine nachhaltige, ökonomisch, ökologisch
und sozial ausgewogene Entwicklung des "Raumes Schweiz" zu
sorgen.
Raumplanung umfasst alle räumlichen Planungen der öffentlichen
Hand auf allen Staatsebenen und in allen raumrelevanten Sachgebieten
wie Verkehr, Umwelt, Wirtschaft, Gesellschaft usw.
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Das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) gibt
die Ziele und Grundsätze der Raumplanung in der Schweiz vor. Es
weist dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden ihre Aufgaben und Verantwortlichkeit
im Bereich der Raumplanung zu. Es definiert die raumplanerischen Instrumente
der verschiedenen Stufen (Bund, Kanton, Gemeinde) und hält fest
in welchen Verfahren diese Instrumente erarbeitet und erlassen werden.
Der Begriff Siedlung umfasst Bauten und Anlagen für das Wohnen
und Arbeiten, für die Versorgung, Bildung und Erholung sowie für
den Verkehr und die Kommunikation.
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Sondernutzungspläne konkretisieren für bestimmte Gebiete,
in denen die bau- und nutzungsrechtliche Grundordnung nicht ausreicht,
die Nutzung und legen Grundsätze der Gestaltung fest. Im Siedlungsgebiet
haben Sondernutzungspläne häufig den Zweck, städtebauliche
und architektonische Qualität zu sichern. Oft werden Sondernutzungspläne
auch eingesetzt, um den Bau und Betrieb grosser, raumrelevanter Bauten
oder Anlagen zu regeln, beispielsweise für grössere publikumsintensive
Anlagen oder für Kiesabbaugebiete.
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Siehe Sondernutzungsplan
Im Umweltverträglichkeitsbericht werden die Auswirkungen des Neubaus
oder der Erweiterung einer Anlage auf die Umwelt aufgezeigt. Der Bericht
wird von unabhängigen Fachleuten im Auftrag der Bauherrschaft verfasst
und zusammen mit den Projektunterlagen im Rahmen des Planerlass- oder
Baubewilligungsverfahrens geprüft. Siehe Umweltverträglichkeitsprüfung.
Wenn von Bauvorhaben erheblich Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten
sind, verlangt die übergeordnete Gesetzgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung.
Dies ist beispielsweise bei grösseren Verkehrsprojekten, Einkaufszentren,
Fussballstadien und ähnlichen Vorhaben der Fall. Die Projektverantwortlichen
lassen dazu einen Umweltbericht erarbeiten, welcher von den kantonalen
Fachstellen zusammen mit den Projektunterlagen geprüft wird.
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Verkehr ist die Ortsveränderung von Personen, Gütern, Informationen
und Energie.
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Das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) legt in Art. 1 für die Raumplanung folgende Ziele fest (Zusammenfassung):
Der Zonenplan bezeichnet für das Gebiet einer Gemeinde Bauzonen,
Landwirtschaftszonen und Schutzzonen. Er bewirkt die klare Trennung
von Baugebiet und Nichtbaugebiet. Die Bauzone wird weiter aufgeteilt
in Wohn-, Arbeits-, und gemischte Zonen sowie Zonen für öffentliche
Bauten und Anlagen. Die Zonenfestlegungen sind parzellenscharf und grundeigentümerverbindlich.
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